Satzung der Sport-Vereinigung 04/13 Burgbrohl e.V.

§1

Name, Sitz, Zweck 

 

(1) Der im Jahre 1904 in Burgbrohl gegründete Sportverein führt den Namen

„Sport-Vereinigung 04/13 Burgbrohl e.V.“

(2) Er ist Mitglied des Sportbundes Rheinland e.V. im Landessportbund Rheinland-Pfalz und der zuständigen Fachverbände. Die Vereinsfarben sind „Blau-Gelb“. Der Verein hat seinen Sitz in Burgbrohl. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Andernach unter der Nummer 287 eingetragen.

(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der sportlichen Jugendarbeit.

(4) Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht. Dazu gehören auch der Bau und die Unterhaltung von Sportan-lagen. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke

(5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(6) Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwands-entschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.

(7) Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereintätigkeit trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbedingung.

 

§ 2

Erwerb der Mitgliedschaft 

 

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

(2) Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand einen schriftlichen Aufnahmeantrag zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand. Er teilt seine Entschei-dung dem Antragsteller mit. Er ist nicht verpflichtet, die Gründe einer evtl. Ablehnung anzugeben. Die Ablehnung ist mit der Angabe des Rechtsmittels zu versehen.

(3) Die Mitglieder erkennen als für sich verbindlich die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Verbände an, denen der Verein angehört. 

 

§ 3

Beendigung der Mitgliedschaft

 

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluss oder durch Auflösung des Vereins. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.

(2) Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalendervierteljahres unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen zulässig.

  

§ 4

Beiträge

 

(1) Der Mitgliedsbeitrag sowie Sonderbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.

(2) Der Vorstand kann in begründeten Fällen Beiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

 

§ 5

Straf- und Ordnungsmaßnahmen

 

(1) Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, vom Vorstand aus dem Verein ausge-schlossen werden

a)    wegen Nichterfüllung satzungsmäßiger Verpflichtungen oder grober Missachtung       von Anordnungen der Organe des Vereins,

b)    wegen Nichtzahlung von Beiträgen trotz zweimaliger Mahnung,

c)    wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens,

d)    wegen unehrenhafter Handlungen.

Der Bescheid über den Ausschluss ist mit Einschreibenbrief zuzustellen.

(2) Wenn ein Mitglied schuldhaft gegen die Satzung oder Anordnungen der Vereins-organe verstößt, können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden

a)    Verweis,

b)    Geldstrafe bis zu 60 Euro,

c)    zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und an Veranstaltungen des Vereins.

(3) Die Straf- und Ordnungsmaßnahmen sind schriftlich zu begründen und mit der Angabe des Rechtsmittels zu versehen.

 

§ 6

Rechtsmittel 

 

Gegen die Ablehnung der Aufnahme (§ 2) und gegen alle Straf- und Ordnungsmaß-nahmen (§ 5) ist Einspruch zulässig. Dieser ist innerhalb von einem Monat nach Zugang der Entscheidung beim Vorsitzenden einzulegen. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung. Bis zur endgültigen Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Mitgliedschaftsrechte und –pflichten des betroffenen Mitglieds, soweit sie von der Entscheidung des Vorstands berührt sind.

 

§ 7

Vereinsorgane

 

Organe des Vereins sind

a)    die Mitgliederversammlung

b)    der Vorstand

 

§ 8

Mitgliederversammlung

 

(1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in jedem Jahr statt.

(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt unter Mitteilung der Tages-ordnung durch den Vorstand, und zwar durch Veröffentlichung im amtlichen Mitteilungsorgan der Verbandsgemeinde Brohltal. Mitglieder, die nicht im Einzugsbereich des amtlichen Mitteilungsorgans wohnen, müssen schriftlich eingeladen werden. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens zwei Wochen liegen.

(4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es

a)    der Vorstand beschließt,

b)    ein Viertel der Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt hat.

(5) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mit-glieder beschlussfähig. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 16. Lebens-jahr an. Als Vorstandsmitglieder sind Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an wähl-bar.

(6) Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen der Mitglieder Mitgliedern beschlossen werden. Stimmenthaltungen bleiben für die Entscheidung unberücksichtigt.

(8) Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitglieder-versammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind.

Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die anwesenden Mitglieder mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit beschließt, dass sie als Tagesordnungspunkt aufgenommen werden. Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung ist unzulässig.

(9) Geheime Abstimmungen erfolgen, wenn ein stimmberechtigtes Mitglied dies beantragt.

   

§ 9

Vorstand 

 

(1) Der Vorstand arbeitet

a)    als geschäftsführender Vorstand, bestehend aus

·         dem Vorsitzenden,

·         dem stellvertretenden Vorsitzenden,

·         dem Kassenwart,

·         dem Schriftführer,

b)    als Gesamtvorstand, bestehend aus

·         dem geschäftsführenden Vorstand,

·         dem Jugendleiter,

·         den Abteilungsleitern.

(2) Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Seine Mitglieder bleiben bis zur Wahl eines Nachfolgers im Amt. Bei Ausschei-den eines Vorstandsmitglieds ist der Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissa-risch bis zur nächsten Wahl zu berufen.

(3) Die Jugendbetreuer der einzelnen Abteilungen wählen einen Jugendleiter, der die Interessen der Jugend im Vorstand vertritt. Die Wahl bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.

(4) Der Vorstand leitet den Verein. Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Vorstandes ein und leitet die Sitzungen. Der Vorstand tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder aber wenn dies von der Mehrheit der Vorstandsmitglieder verlangt wird.

(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(6) Der geschäftsführende Vorstand ist für Aufgaben zuständig, die auf Grund ihrer Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen. Er erledigt außerdem Aufgaben, deren Behandlung durch den Gesamtvorstand nicht notwendig ist.

Der Gesamtvorstand ist über die Tätigkeit des geschäftsführenden Vorstandes zu infor-mieren.

(7) Die Aufgaben der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sowie die Abgren-zung der übrigen Vorstandsressorts regelt die Geschäftsordnung des Vereins.

(8) Der geschäftsführende Vorstand hat das Recht, an allen Sitzungen der Abteilungen und Ausschüssen beratend teilzunehmen. Außerdem haben der Vorsitzende und sein Stellvertreter Stimm- und Mitspracherecht.

  

§ 10

Gesetzliche Vertretung 

 

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis zum Verein wird der Stellvertreter jedoch nur bei Verhinderung des Vorsitzenden tätig.

   

§ 11

Haftung

 

Ehrenamtliche tätige Vorstandsmitglieder und sonstige Beauftragte haften für Schäden, die Sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verschulden, gegenüber dem Verein lediglich für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Sie werden, soweit aus ihrer Tätigkeit für den Verein Schadensersatzansprüche Dritter gegen sie selbst geltend gemacht werden, vom Verein freigestellt, falls sie weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit zu vertreten haben.

 

§ 12

Jugend des Vereins 

 

(1) Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann der Jugend das Recht zur Selbstverwaltung im Rahmen der Satzung und der Ordnungen des Vereins eingeräumt werden.

(2) In diesem Fall gibt sich die Jugend eine eigene Jugendordnung, die der Genehmigung des Vorstands bedarf. Die Jungend entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel.

 

§ 13

Abteilungen

 

(1) Für die im Verein betriebenen Sportarten können durch Beschluss der Mitglieder-versammlung Abteilungen gebildet werden, denen Abteilungsleiter vorstehen.

(2) Die Abteilungen können durch die Mitgliederversammlung ermächtigt werden, zusätz-lich zum Vereinsbeitrag einen Abteilungs- oder Aufnahmebeitrag zu beschließen. Die Verwendung dieser Beiträge obliegt der Abteilung, die Kontrolle hierüber dem Vorstand.

(3) Für die Einberufung und Durchführung der Abteilungsversammlungen gelten die Vor-schriften über die Mitgliederversammlung entsprechend.

(4) Abteilungen sind berechtigt, eigene Namen zu führen. Folgende Namensführungen werden festgeschrieben:

·         Radsport:                               Radsportfreunde Brohltal, Burgbrohl

(5) Die Abteilung wird durch den Abteilungsleiter, seinen Stellvertreter und den Mitarbeitern, denen feste Aufgaben übertragen werden, geleitet.

(6) Abteilungsleiter, Stellvertreter und Mitarbeiter werden von der Abteilungs-versammlung gewählt. Die Abteilungsleitung ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.

(7) Bei ordentlichen und außerordentlichen Abeilungsversammlungen ist der geschäfts-führende Vorstand zu unterrichten und einzuladen.

 

§ 14

Ausschüsse

 

(1) Der Vorstand kann für bestimmte Vereinsaufgaben Ausschüsse bilden, deren Mit-glieder vom Gesamtvorstand berufen werden.

(2) Die Mitglieder des Ausschusses wählen einen Vorsitzenden. Der Ausschussvorsit-zende unterrichtet den Vorstand über die Arbeit und Vorschläge des Ausschusses

  

§ 15

Ordnungen

 

Zur Durchführung der Satzung kann sich der Verein Ordnungen geben. Die Ordnungen werden durch den erweiterten Vorstand beschlossen.

 

§ 16

Protokollierung der Beschlüsse 

 

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstands sowie der Abteilungs-versammlungen und der Ausschüsse sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Ver-sammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

  

§ 17

Kassenprüfung

 

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer und einen Ersatzkassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen und bis zur Neuwahl im Amt bleiben. Wiederwahl ist zulässig.

 

§ 18

Sportliche Tätigkeit

 

(1) Den Mitgliedern stehen die Anlagen und Gerätschaften des Vereins zur Benutzung zur Verfügung.

(2) Jedes Mitglied kann in allen Abteilungen des Vereins Sport betreiben. Den Anordnungen der Übungsleiter und Betreuer ist Folge zu leisten.

 

§ 19

Ehrungen

 

(1) Personen, die sich um die Sache des Sports und den Verein verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung unter Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zu Ehrenmitgliedern oder zum Ehrenvorsitzenden ernannt werden. Mitglieder, die 25 bzw. 40 Jahre dem Verein angehören, werden mit der Silbernen bzw. Goldenen Ehrennadel ausgezeichnet.

(2) Die Ehrenmitglieder und der Ehrenvorsitzende haben das Recht ordentlicher Mitglieder, sind aber von der Beitragspflicht befreit.

 

§ 20

Auflösung des Vereins

 

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

(2) Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es der Vorstand mit einer Mehrheit von drei Vierteln aller seiner Mitglieder beschlossen hat oder es von einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.

(3) Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberech-tigten Mitglieder anwesend ist. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

(3) Sollten bei der ersten Versammlung weniger als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.

(4) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vereinsvermögen der Gemeinde Burgbrohl zu mit der Zweckbe-stimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports verwenden werden darf.

Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung genehmigt.