SATZUNG der Sportvereinigung 04/13 Burgbrohl e.V.
§ 1 - Name, Sitz, Zweck
Der im Jahre 1904 in Burgbrohl gegründete Sportverein führt den Namen „Sport-Vereinigung 04/13 Burgbrohl e.V.“
Er ist Mitglied des Sportbundes Rheinland e.V. und der zuständigen Landesfachverbände. Die Vereinsfarben sind „Blau-Gelb“. Der Verein hat seinen Sitz in Burgbrohl. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Andernach unter der Nummer 287 eingetragen.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, und zwar insbesondere durch Pflege und Förderung des Amateursports. Der Satzungszweck wird ins-besondere verwirklicht durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zweck verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 2 - Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand einen schriftlichen Aufnahmeantrag zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand. Er ist nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe einer evtl. Ablehnung anzugeben. Mit der Anmeldung unterwirft sich jedes Mitglied den Bestimmungen dieser Satzung und den Vorschriften des Vereinsrechts nach den §§ 21 bis 79 BGB.
§ 3 - Verlust der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalendervierteljahres unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen zulässig.
Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, vom Vorsand aus dem Verein ausgeschlossen werden: wegen Nichterfüllung satzungsmäßiger Verpflichtungen oder grober Missachtung von Anordnungen der Organe des Vereins, wegen Nichtzahlung von Beiträgen trotz Mahnungwegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens, wegen unehrenhafter Handlungen.Der Bescheid über den Ausschluss ist mit Einschreibenbrief zuzustellen
§ 4 - Beiträge
Änderungen des monatlichen Mitgliedsbeitrages sowie außerordentliche Beiträge werden jährlich von der Mitgliederversammlung festgelegt.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 5 - Stimmrecht und Wählbarkeit
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom 16. Lebensjahr an. Jüngere Mitglieder können an der Mitgliederversammlung, den Abteilungsversammlungen und der Jugendversammlung als Gäste teilnehmen.
Bei der Wahl der Jugendleiter haben alle Mitglieder des Vereins vom 14. bis 18. Lebensjahr Stimmrecht.
Gewählt werden können Mitglieder vom 18. Lebensjahr an.
§ 6 - Sportliche Tätigkeit
Den Mitgliedern stehen die Anlagen und Gerätschaften des Vereins zur Benutzung zur Verfügung.
Jedes Mitglied kann in allen Abteilungen des Vereins Sport betreiben. Den Anordnungen der Übungsleiter und Betreuer ist Folge zu leisten.
§ 7 - Ehrungen
Personen, die sich um die Sache des Sports und den Verein verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung unter Zustimmung von zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zu Ehrenmitgliedern oder zum Ehrenvorsitzenden ernannt werden. Mitglieder, die 25 bzw. 40 Jahre dem Verein angehören, werden mit der Silbernen bzw. Goldenen Ehrennadel ausgezeichnet.
Die Ehrenmitglieder haben das Recht ordentlicher Mitglieder, sind aber von der Beitragspflicht befreit.
Der Ehrenvorsitzende hat Sitz und Stimme im Vorstand.
Dem Verein dürfen nur ein Ehrenvorsitzender sowie bis zu fünf Ehrenmitglieder angehören.
§ 8 - Maßregelungen
Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen des Vorstandes und der Abteilungen verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand folgende Maßregelungen verhängt werden: Verweis, zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins. Der Bescheid über diese Maßregelung ist mit Einschreibebrief zuzustellen.
§ 9 - Vereinsorgane
Organe des Vereins sind: die Mitgliederversammlung, der Mitarbeiterkreis, der Vorstand.
§ 10 - Mitgliederversammlung
Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet in jedem Jahr statt.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von acht Tagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es der Vorstand beschließt,ein Viertel der Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt hat.
Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand, und zwar durch Veröffentlichung amtlichen Mitteilungsorgan der Verbandsgemeinde Brohltal. Mitglieder, die nicht in der Verbandsgemeinde Brohltal wohnen, müssen schriftlich eingeladen werden. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von acht Tagen liegen.
Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzu-teilen. Diese muss folgende Punkte enthalten:Bericht des Vorstandes,Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer,Entlastung des Vorstandes, Wahlen, soweit diese erforderlich sind,Beschlussfassung über vorliegende Anträgeevtl. Änderungen der Mitgliedsbeiträge und außerordentlichen Beiträgen.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig.
Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden bzw. des Versammlungsleiters den Ausschlag.
Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von Zweidrittel der anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern beschlossen werden.
Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederver-sammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens zwei Tage vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind.
Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittel-Mehrheit beschließt, dass sie als Tagesordnungspunkt aufgenommen werden.
Satzungsänderungen müssen in der Einladung angekündigt werden.
Geheime Abstimmungen erfolgen, wenn ein stimmberechtigtes Mitglied dies beantragt.
§ 11 - Mitarbeiterkreis
Zum Mitarbeiterkreis gehören:die Mitglieder des Vorstandes,die Abteilungsleiter,die Übungsleiter,die Jugendleiter,die Betreuer, Platz- und Hauswarte,die Schiedsrichter und Kampfrichterdie Vertreter in Fachgremien des Sports auf Kreis-, Bezirks- und Landesebene,die Kassenprüfer.
Der Mitarbeiterkreis soll gewährleisten, dass alle im Verein tätigen Mitarbeiter laufend über alle Geschehnisse im Verein informiert werden. Er hat die Aufgabe, bei allen besonderen Maßnahmen und Vorhaben des Vereins beratend mitzuwirken.
§ 12 - Vorstand
Der Vorstand arbeitetals geschäftsführender Vorstand,bestehend aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassen-wart, dem Schriftführer sowie dem Ehrenvorsitzenden,als Gesamtvorstand,bestehend aus dem geschäftsführenden Vorstand, dem Jugendleiter und den Abtei-lungsleitern.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis zum Verein wird der stellvertretende Vorsitzende jedoch nur bei Verhinderung des Vorsitzenden tätig.
Die Jugendbetreuer der einzelnen Abteilungen wählen einen Jugendleiter, der die Interessen der Jugend im Vorstand vertritt. Die Wahl bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.
Der Vorstand leitet den Verein. Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Vorstandes ein und leitet die Sitzungen. Der Vorstand tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder drei Vorstandsmitglieder es beantragen. Die anwesenden Mitglieder des Gesamtvorstandes sind beschlussfähig.
Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Gesamtvorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.
Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören:die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Behandlung von Anregungen des Mitarbeiterkreises,die Bewilligung von Ausgaben,Aufnahme, Ausschluss und Maßregelung von Mitgliedern.
Der geschäftsführende Vorstand ist für Aufgaben zuständig, die auf Grund ihrer Dring-lichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen. Er erledigt außerdem Aufgaben, deren Behandlung durch den Gesamtvorstand nicht notwendig ist.
Der Gesamtvorstand ist über die Tätigkeit des geschäftsführenden Vorstandes zu infor-mieren.
Die Aufgaben der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sowie die Abgrenzung der übrigen Vorstandsressorts regelt die Geschäftsordnung des Vereins.
Der geschäftsführende Vorstand hat das Recht, an allen Sitzungen der Abteilungen und Ausschüssen beratend teilzunehmen. Außerdem haben der Vorsitzende und sein Stell-vertreter Stimm- und Mitspracherecht.
§ 13 - Ausschüsse
Der Vorstand kann bei Bedarf für bestimmte Vereinsaufgaben Ausschüsse bilden, deren Mitglieder vom Gesamtvorstand berufen werden.
Die Sitzungen der Ausschüsse erfolgen nach Bedarf und werden durch den Geschäfts-führer im Auftrag des zuständigen Leiters einberufen.
§ 14 - Abteilungen
Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder sie werden im Bedarfsfall durch Beschluss des Vorstandes begründet.
Die einzelnen Abteilungen sind berechtigt, eigene Namen zu führen.
Folgende Namensführungen werden festgeschrieben:Fußball: Spielgemeinschaft (SG) Brohltal, Burgbrohl Radsport: Radsportfreunde Brohltal, Burgbrohl Laufen alsUntergruppe
Trunen / Leichtathletik: Running-Team Burgbrohl
Die Abteilung wird durch den Abteilungsleiter, seinen Stellvertreter und den Mitarbeitern, denen feste Aufgaben übertragen werden, geleitet.
Abteilungsleiter, Stellvertreter und Mitarbeiter werden von der Abteilungsversammlung gewählt. Die Abteilungsleitung ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.
Bei ordentlichen und außerordentlichen Abeilungsversammlungen ist der geschäftsführende Vorstand zu unterrichten und einzuladen.
Die Abteilungen sind im Bedarfsfall berechtigt, zusätzlich zum Vereinsbeitrag einen Abteilungs- und Aufnahmebeitrag zu erheben. Die sich aus der Erhebung von Sonderbeiträgen und Abteilungsveranstaltungen (ohne Kameradschaftskasse) ergebende Kassenführung kann jederzeit vom Kassierer des Vereins geprüft werden. Die Erhebung eines Sonderbeitrages bedarf der vorherigen Zustimmung des Vereinsvorstandes.
§ 15 - Protokollierung der Beschlüsse
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Vorstandes, der Ausschüsse sowie der Jugend- und Abteilungsversammlungen ist jeweils ein Protokoll anzufertigen.
Dieses Protokoll ist vom Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen.
§ 16 - Wahlen
Die Mitglieder des Vorstandes, die Abeilungsleiter sowie die Kassenprüfer werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben so lange im Amt, bis der Nachfolger gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig.
§ 17 - Kassenprüfung
Die Kasse des Vereins sowie evtl. Kassen der Abteilungen werden in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählte Kassenprüfer geprüft, die verpflichtet sind, bei Unstimmigkeiten irgendeiner Kasse sofort dem geschäftsführenden Vorstand Bericht zu erstatten.
§ 18 - Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt ‚Auflösung des Vereins’ stehen.
Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn esder Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von Dreiviertel aller seiner Mitglieder beschlossen hat,von Zweidrittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.
Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 Prozent der stimmberechtig-ten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von Dreiviertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
Sollten bei der ersten Versammlung weniger als 50 Prozent der stimmberechtigten Mit-glieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von Dreiviertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die Auflösung beschließen kann.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zweckes soll das Vereinsvermögen, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinsamen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, der Gemeinde Burgbrohl zufallen.
Diese darf das Vermögen unmittelbar und ausschließlich nur zur Förderung des Sports verwenden.
Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung genehmigt.
Burgbrohl, 18.02.2005